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+ | ====== Vindikation ====== | ||
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+ | **§ 8 S. 1 PatG** | ||
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+ | Der [[Recht auf das Patent|Berechtigte]], | ||
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+ | **§ 8 S. 2 PatG** | ||
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+ | Hat die Anmeldung bereits zum [[Patent]] geführt, so kann er vom [[Patentinhaber]] die Übertragung des Patents verlangen. | ||
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+ | Ob ein Berechtigter nach § 8 Satz 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie | ||
+ | zu untersuchen, | ||
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+ | Ob und gegebenenfalls inwieweit eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen. Das gilt schon deshalb, weil dem Vindikationsanspruch auch derjenige ausgesetzt ist, der keine vollständige und eventuell für sich allein schutzfähige Erfindung, aber einen wesentlichen Beitrag zu dem von ihm angemeldeten oder für ihn geschützten Gegenstand entnommen hat, sofern das Entnommene einen erfinderischen Beitrag, einen schöpferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt((BGH, | ||
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+ | Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist.((LG München I, Endurteil vom 22.02.2018 - 7 O 4209/17; m.V.a. BGH GRUR 2011, 903, Rn. 23 – Atemgasdrucksteuerung)) | ||
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+ | Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung((BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II)). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat.((LG München I, Endurteil vom 22.02.2018 - 7 O 4209/17; m.V.a. BGH GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten)) | ||
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+ | Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, | ||
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+ | Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, | ||
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+ | Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfinder zu begründen.((LG München I, Endurteil vom 22.02.2018 - 7 O 4209/17)) | ||
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+ | Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, | ||
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+ | Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, | ||
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+ | [[Miterfinder]] ist nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag [-> [[Schöpferischer Beitrag des Miterfinders]]] geleistet hat.((LG München I, Endurteil vom 22.02.2018 - 7 O 4209/17; m.V.a. BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte; | ||
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+ | ==== Ausschlußfristen ==== | ||
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+ | **§ 8 S. 3 PatG** | ||
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+ | Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) [-> [[Veröffentlichung der Patentschrift]]] durch Klage [-> [[Vindikationsklage]]] geltend gemacht werden. | ||
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+ | **§ 8 S. 4 PatG** | ||
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+ | Hat der Verletzte Einspruch wegen [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlicher Entnahme]] (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des [[Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahrens]] erheben. | ||
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+ | ==== Gutgläubiger Erwerb ==== | ||
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+ | **§ 8 S. 5 PatG** | ||
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+ | Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. | ||
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+ | -> [[Vindikationsklage]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 6 PatG -> [[patentrecht: | ||
+ | §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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