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patentrecht:vervielfaeltigungen_durch_das_patentamt

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 +====== Vervielfältigungen durch das Patentamt ======
  
 +<note>
 +**§ 29a PatG**
 +
 +(1) Das [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] darf Werke oder andere nach dem [[Urheberrecht:Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetz]] geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten [[Stand der Technik]] in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können.
 +
 +(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
 +
 +(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====