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+ | ====== Vervielfältigungen durch das Patentamt ====== | ||
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+ | **§ 29a PatG** | ||
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+ | (1) Das [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] darf Werke oder andere nach dem [[Urheberrecht: | ||
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+ | (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | ||
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+ | (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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