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+ | ====== Vertretungspflicht für Ausländer ====== | ||
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+ | **§ 25 (1) PatG** | ||
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+ | Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in [[Patentgesetz|diesem Gesetz]] geregelten Verfahren vor dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder dem [[Patentgericht]] nur teilnehmen und die [[Recht aus dem Patent|Rechte aus einem Patent]] nur geltend machen, wenn er im Inland einen [[Rechtsanwalt]] oder [[Patentanwalt]] als [[Vertreter]] bestellt hat, der zur [[Vertretung]] im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, | ||
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+ | § 25 (2) PatG -> [[Vertreter aus dem EU-Ausland]] \\ | ||
+ | § 25 (3) PatG -> [[Gerichtsstand bei Vertretung]] \\ | ||
+ | § 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\ | ||
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+ | Bei der Bestellung eines Inlandsvertreters durch den Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG handelt es sich zunächst nicht um eine Dritten oder auch dem Amt gegenüber bestehende Rechtspflicht, | ||
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+ | Die bei auswärtigen Beteiligten notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß | ||
+ | § 25 Abs. 1 PatG ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen | ||
+ | Fortgang des am Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.((BPatG, | ||
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+ | Eine den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Inlandsvertreter-Vollmacht ist im Original auch dann vorzulegen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt im Verfahren auftritt.((BPatG, | ||
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+ | § 25 Abs. 1 PatG geht als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor((entgegen BPatG, Beschluss vom | ||
+ | 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10)). Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 25 PatG -> [[Vertretung]] \\ | ||
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