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patentrecht:vertreter_aus_dem_eu-ausland

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 +====== Vertreter aus dem EU-Ausland ======
  
 +<note>
 +**§ 25 (2) PatG**
 +
 +Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
 +</note>
 +
 +§ 25  PatG -> [[Vertretung]]: \\
 +§ 25 (1) PatG -> [[Vertretungspflicht für Ausländer]] \\
 +§ 25 (3) PatG -> [[Gerichtsstand bei Vertretung]] \\
 +§ 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\