§ 117 PatG → Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren
Das PatG sieht eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nur in § 117 PatG für den BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor, für das Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht dagegen nicht. Spätes Vorbringen ist grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann nicht als verspätet übergangen werden.1)
Ist das verspätete Vorbringen erheblich, muss es der Entscheidung zugrunde gelegt werden2). Ist es entscheidungsunerheblich, ist es als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines sachlichen Eingehens auf das späte Vorbringen in der Entscheidung bedarf3).
Allgemeines zum verspäteten Vorbringen vor dem DPMA und dem BPatG: → Verspätetes Vorbringen im Patent- und Markenrecht
Eine Besonderheit betrifft Vorbringen nach Ablauf der Einspruchsfrist.
Ist den erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Belegen zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzungen bzw. den erst nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen eine relevante Bedeutung in Bezug auf den Gegenstand des Streitpatents nicht schlüssig entnehmbar, so ist dieses verspätete Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen. Die behaupteten Vorbenutzungen können keine Berücksichtigung finden.4)
Werden im Einspruchsverfahren offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht, sind sämtliche diese Vorbenutzung betreffenden Umstände – insbesondere Gegenstand, Zeitpunkt, Ort, Art und Beteiligte der behaupteten Benutzung – möglichst früh, grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist, vorzutragen, damit die entscheidende Abteilung beurteilen kann, ob und in welchem Umfang eine solche offenkundige Vorbenutzung stattgefunden hat.5)
Beweismittel zum Nachweis einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung sind im Allgemeinen in geschlossener Form und nicht scheibchenweise zu verschiedenen Zeitpunkten und erst recht nicht erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorzulegen; werden neue Umstände zu einer angeblichen Vorbenutzung erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer und ohne jede bestätigende Unterlage vorgebracht, sind sie als bloße Behauptungen anzusehen.6)
Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zur Schließung bereits im Einspruchsverfahren aufgezeigter Lücken im Vortrag zu einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, der ohne stichhaltigen Grund erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt wird, hätte im Einspruchsverfahren gestellt werden können und müssen und kann daher von der Beschwerdekammer nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 in Ausübung ihres Ermessens unberücksichtigt bleiben.7)
Da die Änderungen der Beschreibung entnommen wurden und im Einspruchsverfahren zu einem sehr späten Zeitpunkt noch in das Verfahren zugelassen wurden, entspricht es dem Gebot der Fairness, neue Einwände gegen die geänderten Ansprüche noch zuzulassen, wenn diese Einwände bei erster Gelegenheit im Beschwerdeverfahren erhoben werden.8)
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