Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:veroeffentlichung_des_widerrufs_oder_der_beschraenkung

finanzcheck24.de

Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung

§ 61 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Veröffentlichung im Patentblatt, wenn ein Patent widerrufen oder beschränkt aufrechterhalten wird.

§ 61 (3) PatG

Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

siehe auch

§ 61 PatG → Entscheidung über den Einspruch
Regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent.

patentrecht/veroeffentlichung_des_widerrufs_oder_der_beschraenkung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund