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patentrecht:veroeffentlichung_der_internationalen_anmeldung

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 +====== Veröffentlichung der internationalen Anmeldung ======
 +
 +<note>
 +**Art. III § 8 (1) IntPatÜG**
 +
 +Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung eines Hinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes für eine beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung (§ 33 des Patentgesetzes). Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird im Patentblatt bekanntgemacht.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. III § 8 (2) IntPatÜG**
 +
 +Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die ihm zugeleitete Übersetzung der internationalen Anmeldung von Amts wegen. In diesem Fall treten die Wirkungen nach Absatz 1 erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung an ein.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. III § 8 (3) IntPatÜG**
 +
 +Die nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veröffentlichte internationale Anmeldung gilt erst dann als Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes, wenn die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
 +</note>
 + 
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[IntPatÜG]]