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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:veroeffentlichung_der_erteilung

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Veröffentlichung der Erteilung (§ 58 I S. 3 PatG)

§ 58 (1) S. 1 PatG

Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.

§ 58 (1) S. 2 PatG

Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht.

§ 58 (1) S. 3 PatG

Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

Die Wirkung des Patents treten erst mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt ein. Auf die gleichzeitige Veröffentlichung der Patentschrift (§ 58 I S. 2 PatG) kommt es nicht an.

Die Eintragung ins Patentregister hat lediglich deklaratorische Wirkung, aber weder eine positive noch eine negative Publizitätswirkung.

Möglichket des Einspruchs

§ 59 (1) S. 1 PatG

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.

siehe auch

patentrecht/veroeffentlichung_der_erteilung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1