§ 140a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vernichtung, Rückruf oder endgültige Entfernung von patentverletzenden Erzeugnissen.
§ 140a (1) PatG → Vernichtungsanspruch bei Patentverletzung
Erklärt, dass der Verletzte bei einer Patentverletzung auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse klagen kann.
§ 140a (2) PatG → Vernichtung von Herstellungsmaterialien und -geräten
Erweitert den Vernichtungsanspruch auf Materialien und Geräte, die zur Herstellung der patentverletzenden Erzeugnisse dienen.
§ 140a (3) PatG → Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen
Beschreibt den Anspruch auf Rückruf oder endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen der patentverletzenden Erzeugnisse.
§ 140a (4) PatG → Unverhältnismäßigkeit bei Vernichtungsansprüchen
Setzt Grenzen für die Inanspruchnahme von Vernichtungsansprüchen, wenn diese unverhältnismäßig sind.
PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
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