§ 140a (1) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt dem Verletzten, die Vernichtung von patentrechtsverletzenden Erzeugnissen geltend zu machen.
Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
Der Vernichtungsanspruch wird durch das Erlöschen des Klagepatents nicht gegenstandslos. Aus Gründen eines effektiven Patentschutzes unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenstände, für die der Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist auch weiterhin der Vernichtung.1)
§ 140a PatG → Vernichtungsanspruch, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vernichtung, Rückruf oder endgültige Entfernung von patentverletzenden Erzeugnissen.
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