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patentrecht:vernichtungsanspruch

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Vernichtungsanspruch

§ 140a (1) S. 1 PatG

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden.

Der Vernichtungsanspruch wird durch das Erlöschen des Klagepatents nicht gegenstandslos. Aus Gründen eines effektiven Patentschutzes unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenstände, für die der Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist auch weiterhin der Vernichtung.1)

§ 140a (1) S. 2 PatG

Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

§ 140a (2) PatG

Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

Rückrufanspruch

§ 140a (3), (4) PatG→ Rückrufanspruch

Unverhältnismäßig

§ 140a (4) PatG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Nach § 140a PatG sind in der Regel die schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse zu vernichten, und nur ausnahmsweise kann davon Abstand genommen werden, wobei der Verletzer für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für ihn unverhältnismäßig ist.2)

Darüber hinaus muss die Vernichtung aber zusätzlich auch unverhältnismäßig sein. Insoweit sind auch die schutzwürdigen Belange des Patentinhabers zu berücksichtigen. Der Vernichtungsanspruch soll auch gewährleisten, dass die schutzrechtsverletzen3)

Nach § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG richtet sich der Anspruch auf Vernichtung – oder Zustimmung zur Vernichtung – gegen jeden, der einem Anspruch wegen Patentverletzung aus ausgesetzt ist. Dazu genügt bereits ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG. Auf ein Verschulden kommt es daher nicht an.4)

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen
Patentrecht → Patentverletzung

1)
OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07
2)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, I-2 U 58/05
3)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, I-2 U 58/05; m.V.a. BGH, GRUR 1997, 899
4)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - I-2 U 51/06; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 140a PatG Rdn. 3
patentrecht/vernichtungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1