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patentrecht:verlaengerung_der_frist_fuer_die_erfinderbenennung

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 +====== Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung======
 +
 +<note>
 +**§ 37 (2) PatG**  
 +
 +Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist __kann__ nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 37 PatG -> [[Erfinderbenennung]]