§ 141 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen Patentverletzung und die Anwendung des § 852 BGB bei ungerechtfertigter Bereicherung.
§ 141 Satz 1 PatG → Verjährung von Ansprüchen wegen Patentverletzung
Regelt die Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Ansprüche wegen Patentverletzung.
§ 141 Satz 2 PatG → Restschadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung
Beschreibt die Anwendung des § 852 BGB, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.
PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
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