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patentrecht:verjaehrung

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Verjährung

§ 141 S. 1 PatG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts [→ Schadensersatzanspruch] finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung [→ Verjährung]. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [→ Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung] entsprechende Anwendung.

Restschadensersatzanspruch

§ 195 BGB → Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 199 Abs. 1 BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht auf den Prioritätstag des Klagepatentes abzustellen, sondern nach § 141 PatG a.F. auf den Zeitpunkt der Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform.1)

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 108/03, Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1066
patentrecht/verjaehrung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1