§ 144 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt das Verfahren zur Antragstellung und Entscheidung über die Streitwertherabsetzung.
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 2 (2) S. 5 PatKostG → Höhe der Gebühren
§ 144 PatG → Streitwertherabsetzung
Ermöglicht es den Gerichten, die Prozesskosten nach dem wirtschaftlichen Vermögen einer Partei zu staffeln, um ihre finanzielle Belastung zu reduzieren.
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