Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:verallgemeinerungen_ursprungsoffenbarter_ausfuehrungsbeispiele

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
patentrecht:verallgemeinerungen_ursprungsoffenbarter_ausfuehrungsbeispiele [2022/06/20 07:26] mfreundpatentrecht:verallgemeinerungen_ursprungsoffenbarter_ausfuehrungsbeispiele [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ======
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele grundsätzlich zulässig. Dies gilt vornehmlich dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die
 +zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.((BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - X ZR 32/20 - Initialisierungsverfahren; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug))
 +
 +Unzulässig ist eine Verallgemeinerung demgegenüber dann, wenn die betreffenden Merkmale in einem
 +untrennbaren Zusammenhang stehen.((BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - X ZR 32/20 - Initialisierungsverfahren; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 574 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 38 S. 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]]
  
patentrecht/verallgemeinerungen_ursprungsoffenbarter_ausfuehrungsbeispiele.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1