Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele grundsätzlich zulässig. Dies gilt vornehmlich dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.1)
Unzulässig ist eine Verallgemeinerung demgegenüber dann, wenn die betreffenden Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.2)
Ergänzend gilt: Ein breit formulierter Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.3)
Grenze: Unzulässig ist eine Verallgemeinerung, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht.4)
§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung
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