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patentrecht:urteil_auf_grund_muendlicher_verhandlung

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Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung

§ 118 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung ergeht.

§ 118 (1) PatG

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.

patentrecht/urteil_auf_grund_muendlicher_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund