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patentrecht:urspruengliche_anmeldung

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 -> [[Prioritätsrecht]] -> [[Prioritätsrecht]]
  
-Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [-> [[Gegenstand des Patents]]] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [-> [[ursprüngliche Anmeldung]]] als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. [§ 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]]]+Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [-> [[Gegenstand des Patents]]] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [-> [[ursprüngliche Anmeldung]]] als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. [§ 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]]].
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
--> [[]]+§ 5 (1) PatV -> [[Anmeldungsunterlagen]]
  
patentrecht/urspruengliche_anmeldung.1701163447.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/28 09:24 von mfreund