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patentrecht:unzulaessige_erweiterung_des_gegenstands_der_anmeldung [2017/01/24 14:10] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich | Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich | ||
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Von der Bestimmung des Erfindungsgegenstands kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, ein Merkmal sei unbestimmt und (deshalb) zur Abgrenzung vom Stand der Technik ungeeignet.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 101/13 - Polymerschaum II; im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 - Straßenbaumaschine)) | Von der Bestimmung des Erfindungsgegenstands kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, ein Merkmal sei unbestimmt und (deshalb) zur Abgrenzung vom Stand der Technik ungeeignet.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 101/13 - Polymerschaum II; im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 - Straßenbaumaschine)) | ||
+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts allerdings auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere | ||
+ | dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen | ||
+ | worden sind.((BGH, Urteil v. 15. Februar 2018 - X ZR 35/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 Rn. 30, GRUR 2018, 175 - Digitales Buch)) -> [[Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele]] \\ | ||
+ | Selbst der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal | ||
+ | aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen | ||
+ | Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt.((BGH, Urteil v. 15. Februar 2018 | ||
+ | - X ZR 35/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 Rn. 30, GRUR 2018, 175 - Digitales Buch, Rn. 35)) | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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