§ 140d (2) des Patentgesetzes (PatG) setzt Grenzen für die Inanspruchnahme des Rechnungslegungsanspruchs, wenn diese unverhältnismäßig ist.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblicher Patentverletzung.
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