§ 140b (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Grenzen der Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs bei Unverhältnismäßigkeit.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege bei patentverletzenden Erzeugnissen.
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