§ 139 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Verletzten bei der Benutzung einer patentierten Erfindung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 139 (1) PatG → Unterlassungsanspruch bei Patentverletzung
Erklärt, dass der Verletzte bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen kann, sogar bei drohender erstmaliger Zuwiderhandlung, mit Ausnahmen für unverhältnismäßige Härten.
§ 139 (2) PatG → Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Patentverletzung
Beschreibt, dass der Verletzte bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz beanspruchen kann, einschließlich entgangenem Gewinn oder fiktivem Lizensbetrag.
§ 139 (3) PatG → Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse
Legt fest, dass bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse der Beweis des Gegenteils im Interesse des Beklagten an dessen Geheimnissen beachtet wird.
PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
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