§ 139 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt den Anspruch des Verletzten auf Unterlassung bei der Nutzung einer patentgeschützten Erfindung.
Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht [→ Erstbegehungsgefahr]. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
→ Verwirkung von Unterlassungsansprüchen
→ Aufbrauchfrist
→ Haftung für die Patentverletzung
Benutzt ein Patentverletzer entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung, kann die Inhaberin des benutzten Klagepatentes den Patentverletzer nach § 139 Abs. 1 PatG (ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 3 EPÜ) auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in de-nen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Für Unterlassungsansprüche hat dies seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungs-handlungen begründet.1)
Die Gefahr weiterer künftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass der Patentverletzer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird. [→ Wiederholungsgefahr]
Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.2)
Teilweise werden auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern [→ Mittäterschaft] einerseits und der Störerhaftung analog § 1004 BGB andererseits unterschieden.3)
Der Unterlassungsanspruch ist nach § 139 Abs. 1 Satz 3 PatG ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde; gleichwohl bleibt der Unterlassungsanspruch die regelmäßige Sanktion der Rechtsordnung bei Vorliegen einer Patentverletzung, so dass eine Einschränkung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.4)
Wer von der Lehre eines standardessenziellen Patents Gebrauch macht, zugleich aber durch sein Verhalten gegenüber dem Patentinhaber zu erkennen gibt, dass er nicht lizenzwillig ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, der Unterlassungsanspruch begründe für ihn eine nicht gerechtfertigte Härte im Sinne des § 139 Abs. 1 Satz 3 PatG.5)
§ 139 PatG → Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten bei der Benutzung einer patentierten Erfindung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
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