In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.1)
Eine Unklarheit im Ausdruck kann lediglich Anlass bieten, der betreffenden Angabe im Patentanspruch einen beschränkten Sinngehalt bis hin zum engstmöglichen sinnvollen Verständnis zuzuweisen, wenn anders der im Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ enthaltenen Vorgabe, bei der Patentauslegung auch ausreichende Rechtssicherheit für Dritte zu wahren, nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.2)
Nachdem ein Patent mit dem im Nachhinein vom Verletzungsgericht als unklar empfundenen Wortlaut erteilt ist, hat nur in diesem Sinne das Schlagwort Berechtigung, ein offenes Auslegungsergebnis gehe zu Lasten des Patentinhabers.3)
Eine bereits im erteilten Patent bestehende Unvereinbarkeit zwischen Anspruch und Beschreibung in Bezug auf das Erfordernis der Stützung nach Art. 84 EPÜ kann im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren ebenso wenig behoben werden wie eine vorbestehende Unklarheit; eine solche mangelnde Stützung ist hinzunehmen, weil die Anforderungen des Art. 84 EPÜ keine Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ darstellen und im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 EPÜ nur insoweit geprüft werden dürfen, als sie erst durch eine Anspruchsänderung begründet werden.4)
Selbst wenn damit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten erfasst wird, hat dies allenfalls zur Folge, dass der geschützte Gegenstand weit ist, nicht aber, dass der Anspruch insoweit unklar wäre.5)
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