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+ | ====== Übersetzungsfehler ====== | ||
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+ | **§ 3 (4) IntPatÜG (aufgehoben)** | ||
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+ | Ist die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung fehlerhaft, so kann der Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen. Die berichtigte Übersetzung wird nach Absatz 3 veröffentlicht. | ||
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+ | § 3 (1) IntPatÜG -> [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] \\ | ||
+ | § 3 (2) IntPatÜG -> [[Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift]] \\ | ||
+ | § 3 (3) IntPatÜG -> [[Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift]] \\ | ||
+ | § 3 (5) IntPatÜG -> [[Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung]] \\ | ||
+ | § 3 (6) IntPatÜG -> [[Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG]] \\ | ||
+ | § 3 (7) IntPatÜG -> [[Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG]] | ||
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+ | Gemäß Absatz 4 kann der Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen, wenn die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung fehlerhaft ist. Auch diese berichtigte Übersetzung wird veröffentlicht.((BGH, | ||
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+ | Für den Fall, dass ein Vertragsstaat von der in Art. 70 Abs. 3 EPÜ eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, muss dem Patentinhaber gemäß Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜbkG gestattet werden, eine berichtigte Übersetzung des europäischen Patents einzureichen. Selbst wenn mithin die Übersetzung Einfluss auf den Schutzbereich hat, entfaltet die berichtigte Übersetzung rechtliche Wirkung, wobei das Europäische Patentübereinkommen nicht danach unterscheidet, | ||
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+ | Soll die Übersetzung informatorischen Charakter haben, ist es folgerichtig, | ||
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+ | Sowohl im Fall einer unvollständigen als auch im Fall einer fehlerhaften Übersetzung wird der Zweck der Norm, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, | ||
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+ | Zwar ist die Beschwerdeführerin für die fehlerhafte erste Übersetzung, | ||
+ | Für den Offenbarungsgehalt des Patents ist zunächst die Anmeldung in Originalsprache maßgeblich, | ||
+ | Dadurch können auch der Beschwerdeführerin konkrete rechtliche Nachteile entstehen. Die Anfechtung des Erteilungsbeschlusses ist hier ein verfahrensökonomischer Weg, den durch den Übersetzungsfehler drohenden | ||
+ | Rechtsnachteilen zu begegnen bzw. ein anderes Verfahren zur Korrektur des Fehlers zu vermeiden.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 IntPatÜG -> [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] | ||
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