§ 125 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wann Übersetzungen von fremdsprachigen Druckschriften erforderlich sind.
Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
§ 125 PatG → Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften
Regelt die Anforderungen an die Vorlage von Druckschriften im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.
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