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patentrecht:uebermittlung_von_informationen

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 <note> <note>
  
-**+**§ 3 IntPatÜG** 
 + 
 +Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem [[ep:europaeisches_patentamt|Europäischen Patentamt]] die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentübereinkommens erforderlichen Informationen einschließlich [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] elektronisch oder in anderer Form übermitteln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]], zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. 
 +</note> 
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 +
 +-> [[IntPatÜG]] \\
patentrecht/uebermittlung_von_informationen.1696867877.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/09 16:11 von areichelt