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Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 105 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anwendung von § 76 des Patentgesetzes, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt ist.

§ 105 (2) PatG

Ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/teilnahme_des_praesidenten_des_patentamts_am_rechtsbeschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund