Ein beanspruchter Gegenstand, der technischen Charakter hat, erfüllt das Patentierungserfordernis der Technizität.
Das Vorhandensein algorithmischer Schritte, die von einem Computerprogrammierer und nicht von einer Geschäftsperson erdacht wurden, reicht nicht aus, um einem beanspruchten Gegenstand technischen Charakter zu verleihen, da Computerprogramme keine Erfindungen sind und als solche nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind; solche Schritte haben nur insoweit technischen Charakter, als sie technische Überlegungen beinhalten, etwa in Bezug auf die Ausführungsmaschine oder eine gesteuerte technische Vorrichtung oder ein gesteuertes technisches Verfahren, und können nur dann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit beitragen, wenn sie durch die Erzielung eines technischen Effekts ein technisches Problem lösen.1)
Nach dem gefestigten Comvik-Ansatz können nichttechnische, insbesondere verwaltungsmäßige Vorgaben als Anforderungen angesehen werden, die dem Fachmann zur Umsetzung vorgegeben werden.2)
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