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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:technische_brauchbarkeit

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Technische Brauchbarkeit

Kann eine Lehre die gestellte Aufgabe nicht (oder überhaupt keine Aufgabe) lösen, fehlt die technische Brauchbarkeit, nicht aber die gewerbliche Anwendbarkeit. Die technische Brauchbarkeit der Erfindung stellt sich als besonderer Aspekt der Ausführbarkeit dar, sie darf nicht mit der gewerblichen Anwendbarkeit verwechselt werden. 1)

Ist durch die beanspruchte Lehre der angestrebte Erfolg nicht zu erzielen und der Anmeldungsgegenstand damit technisch nicht brauchbar, so bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die anmeldungsgemäße Lehre hinsichtlich ihrer gegenständlichen Merkmale so hinreichend deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob diese Lehre gegen anerkannte physikalische Gesetze verstößt.2)

Für die Beurteilung der technischen Brauchbarkeit einer Erfindung - sei es im Sinne der objektiven Realisierbarkeit der technischen Lehre gemäß § 1 PatG oder als besonderer Aspekt des in § 34 Abs. 4 PatG bestimmten Gebots der ausführbaren Offenbarung - ist allein die in den Patentansprüchen beanspruchte technische Lehre maßgeblich. Die Beschreibung ist zwar zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, darin enthaltene weitergehende aufgabengemäße Zielsetzungen sind aber für die Beurteilung der Brauchbarkeit ohne Belang, sofern sie keine Berücksichtigung in den Ansprüchen gefunden haben.3)

siehe auch

1)
BGH BlPMZ 1985, 117 – Anzeigevorrichtung
2)
Beschl. v. 27.11.2003 – 23 W (pat) 50/02
3)
Leitsatz, BPatG, 21 W (pat) 42/04 -Neurodermitis-Behandlungs-Gerät
patentrecht/technische_brauchbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1