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patentrecht:tatbestandsberichtigung

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Tatbestandsberichtigung

§ 96 (1) PatG

Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

§ 96 (2) PatG → Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/tatbestandsberichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1