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patentrecht:streitwert_im_verfahren_vor_dem_bundespatentgericht

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Streitwert im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

§ 2 (2) S. 4 PatKostG

Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

§ 2 (2) S. 5 PatKostG → Streitwertherabsetzung
Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens

§ 40 GKG → Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 51 Abs. 1 GKG → Streitwert von Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder wenn sich das Verfahren anderweitig er-ledigt, wie vorliegend infolge Rücknahme der Klage.1)

Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG, wonach in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.2)

siehe auch

§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Streitwert (Verfahrensrecht)

1) , 2)
BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat
patentrecht/streitwert_im_verfahren_vor_dem_bundespatentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1