Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens [2024/02/26 14:45] (aktuell) – [Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens] ne | ||
---|---|---|---|
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
- | Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens|Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, | + | Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert]] des [[Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, |
Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht: | Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht: | ||
Zeile 63: | Zeile 63: | ||
Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, | Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, | ||
- | b) Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.((BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20 - Nichtigkeitsstreitwert IV)) | + | Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.((BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20 - Nichtigkeitsstreitwert IV)) |
+ | Die während der möglichen Restlaufzeit eines Formulierungspatents zu erwartenden Umsätze der Patentinhaberin mit einem bestimmten Arzneimittel bilden keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens, | ||
+ | Der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits bildet grundsätzlich auch dann einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den Wert des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents, wenn die Anträge im Verletzungsverfahren zurückgenommen worden sind.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2023 - X ZR 161/23 - Nichtigkeitsstreitwert V)) | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de