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patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/10/09 08:32] – mfreund | ||
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- | Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens|Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, | + | Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert]] des [[Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, |
Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht: | Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht: |
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