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patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens

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-Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens|Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, wie vorliegend infolge Rücknahme der Klage.((BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat))+Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert]] des [[Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, wie vorliegend infolge Rücknahme der Klage.((BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat))
  
 Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht:Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]]], wonach in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.((BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat)) Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht:Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]]], wonach in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.((BPatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat))
patentrecht/streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/26 14:45 von ne