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Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, | Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, | ||
- | b) Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.((BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20 - Nichtigkeitsstreitwert IV)) | + | Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.((BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20 - Nichtigkeitsstreitwert IV)) |
+ | Die während der möglichen Restlaufzeit eines Formulierungspatents zu erwartenden Umsätze der Patentinhaberin mit einem bestimmten Arzneimittel bilden keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens, | ||
+ | Der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits bildet grundsätzlich auch dann einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den Wert des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents, wenn die Anträge im Verletzungsverfahren zurückgenommen worden sind.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2023 - X ZR 161/23 - Nichtigkeitsstreitwert V)) | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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