Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungNächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens [2021/08/03 08:26] – mfreund | patentrecht:streitwert_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens ====== | ||
+ | |||
+ | § 2 (2) S. 4 PatKostG -> [[Streitwert im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] | ||
+ | |||
+ | § 51 Abs. 1 GKG -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | § 40 GKG -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | § 63 GKG -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | § 32 RVG -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | -> [[Streitwert bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen]] \\ | ||
+ | -> [[Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Streitwert bei mehreren Nichtigkeitsklägern]] \\ | ||
+ | -> [[Gegenstandswert des patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens|Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, | ||
+ | |||
+ | Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG [-> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Die mit dem Streitpatent erzielten Umsätze können zwar in die Schätzung einfließen, | ||
+ | |||
+ | In der Regel wird der Streitwert nach dem Streitwert eventueller Verletzungsprozesse plus einem Aufschlag bzw. nach der Höhe eventuell geltend gemachter Schadensersatzforderungen bemessen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Die (vorläufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, | ||
+ | |||
+ | In Ermangelung anderer Anhaltspunkte legt der Senat in ständiger Rechtsprechung die (vorläufige) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zugrunde. Diese spiegelt regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents wieder, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Dieser Betrag ist in der Regel um 25% zu erhöhen, um dem Wert der eigenen Nutzung Rechnung zu tragen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Zur Bestimmung des billigen Ermessens weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der im Verletzungsverfahren vom Kläger bezifferte Betrag der Schadensersatzforderung in voller Höhe in die Wertbestimmung einzustellen ist, wenn bei Erhebung der Nichtigkeitsklage – also im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 40 GKG – über die streitige Höhe des wegen Verletzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen ist.((PatG, Beschl. v. 15.April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) - Zwischenwirbelimplantat; | ||
+ | |||
+ | Ob sich dieser Wert als realistisch erweist oder als völlig unrealistischer " | ||
+ | |||
+ | Ebenso unerheblich ist in Anbetracht der Regelung in § 144 PatG, § 51 Abs. 5 GKG, welche eine Streitwertherabsetzung ermöglichen, | ||
+ | |||
+ | Dem Umstand, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, ist bei der Wertfestsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gegenstandswert um ein Viertel höher als der Streitwert des Verletzungsprozesses angenommen wird.((BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Nichtigkeitsstreitwert)) | ||
+ | |||
+ | Das Prozessgericht hat den Wert für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen, | ||
+ | |||
+ | Bei der Bestimmung des Werts des Patentnichtigkeitsverfahrens ist die Klagesumme einer bezifferten Patentverletzungsschadensersatzklage regelmäßig in | ||
+ | voller Höhe zu berücksichtigen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Bei der Patentnichtigkeitsklage handelt es sich um eine Popularklage, | ||
+ | |||
+ | Maßgeblich für die Wertbestimmung ist die wirtschaftliche Ausbeute, die der Patentinhaber mit der Verwertung des Patents erzielen kann (§ 9 PatG und Art. 64 EPÜ). Der Patentinhaber kann neben der Eigennutzung die Rechte aus dem Patent gegenüber Wettbewerbern mittels Erhebung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen geltend machen. Er kann aber auch Lizenzvereinbarungen über eine Benutzung der Lehre des Patents treffen und nach Beendigung der Lizenzvereinbarung durch Zeitablauf oder Kündigung gegebenenfalls erneut Unterlassungsansprüche stellen. Der Wert des Patents verändert sich durch die unterschiedlichen Verwertungsarten nicht.((X ZR 93/13, Beschl. v. 28. Oktober 2014)) | ||
+ | |||
+ | Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, | ||
+ | |||
+ | Wird nach teilweiser Vernichtung des Streitpatents im ersten Rechtszug nur von einer Seite Berufung eingelegt oder die zunächst von beiden Seiten eingelegte Berufung von einer Seite zurückgenommen, | ||
+ | dazu, dass nur das durch die verbleibenden Berufungsanträge umschriebene Klageziel in den Berufungsstreitwert einfließt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Umstand, dass das Streitpatent als standardessentiell [-> [[Standardessentielle Patente]]] angesehen wird, vermag es für sich gesehen nicht zu rechtfertigen, | ||
+ | |||
+ | Ist das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patent Teil eines Portfolios aus zahlreichen Schutzrechten, | ||
+ | der Regel den Wert der Eigennutzung angemessen widerspiegelt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, | ||
+ | |||
+ | b) Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.((BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20 - Nichtigkeitsstreitwert IV)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Streitwert in Patentsachen]] \\ | ||
+ | -> [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de