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+ | ====== Streitwert bei mehreren Nichtigkeitsklägern ====== | ||
+ | Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, | ||
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+ | Eine Aufteilung des Streitwerts unter mehreren Klägern ist nicht zulässig, da der Wert des Patents für jeden Kläger gleich hoch ist.((BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/1 - Nichtigkeitsstreitwert II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1953 - I ZR 56/51, GRUR 1953, 477; Benkard/ | ||
+ | Rn. 21)) | ||
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+ | Die Zivilprozessordnung, | ||
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+ | Jedoch kann für einen Kläger (oder Beklagten) ein geringerer Wert maßgeblich sein, wenn sein Rechtsschutzziel deutlich hinter den Rechtsschutzzielen der anderen zurückbleibt. Dann ist eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG geboten [§ 33 -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]] |
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