Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 142 (4) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Strafverfolgung auf Antrag, außer bei besonderem öffentlichen Interesse.
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.
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