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patentrecht:strafverfolgung_auf_antrag
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Strafverfolgung auf Antrag

§ 142 (4) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Strafverfolgung auf Antrag, außer bei besonderem öffentlichen Interesse.

§ 142 (4) PatG

In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

siehe auch

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.

patentrecht/strafverfolgung_auf_antrag.txt · Zuletzt geändert: von migration

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