Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 142 (2) des Patentgesetzes (PatG) erhöht das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung der Patentverletzung.
Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.
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