Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:strafmass_bei_gewerbsmaessiger_patentverletzung
KIerzeugt oder bearbeitet

Strafmaß bei gewerbsmäßiger Patentverletzung

§ 142 (2) des Patentgesetzes (PatG) erhöht das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung der Patentverletzung.

§ 142 (2) PatG

Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

siehe auch

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.

patentrecht/strafmass_bei_gewerbsmaessiger_patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge