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patentrecht:strafbarkeit_des_versuchs
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Strafbarkeit des Versuchs

§ 142 (3) des Patentgesetzes (PatG) erklärt den Versuch einer Patentverletzung für strafbar.

§ 142 (3) PatG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.

patentrecht/strafbarkeit_des_versuchs.txt · Zuletzt geändert: von migration

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