Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 142 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Strafbarkeit bei Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen oder Anwendung eines patentgeschützten Erzeugnisses oder Verfahrens ohne Zustimmung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)
Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).
Patentverletzung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Nach § 142 PatG wird der Verletzer mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei Gewerbsmäßigkeit sogar bis zu fünf Jahren) bestraft. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist vorsätzliches (also nicht nur fahrlässiges) Handeln. Die Ermittlungsbehörden werden auf Antrag tätig; beispielsweise durchsuchte die Staatsanwaltschaft bei einer groß angelegten Razzia auf der Funkausstellung am 29.8.08 in Berlin besonders die Stände von asiatischen Anbietern und beschlagnahmte zahlreiche Geräte. Vorwurf war die Verletzung von Patenten und unterbliebene Lizenzzahlungen; es hatte eine Anzeige gegeben.
Auch in einem Strafverfahren wegen Patentverletzung ist nicht allein der Patentanspruch als maßgebliche Strafnorm anzusehen, sondern der gesamte Inhalt der Patentschrift, der gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ heranzuziehen ist.1)
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.
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