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patentrecht:statthaftigkeit_der_nichtigkeitsklage

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 +====== Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage ======
 +
 +§ 81 (2) PatG -> [[Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren]]
 +
 +Statthaft ist die Nichtigkeitsklage gegen deutsche und deutsche Teile europäischer Patente, sowie gegen [[Schutzzertifikat|Ergänzende Schutzzertifikate]] betreffend solcher Patente. Gemäß § 12 IV ErstrG ist Nichtigkeitsklage auch auf nach § 4 ErstrG erstreckte DDR-Patente statthaft.
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +