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+ | ====== Standardisierungsdokumente als Stand der Technik ====== | ||
+ | Der Fachmann, der mit einer punktuellen Verbesserung einer in einem internationalen Standard vorgesehenen Datenstruktur befasst ist, hat in der Regel Veranlassung, | ||
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+ | Ergibt sich aus dem Standard eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, | ||
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+ | Der Umstand, dass ein Lösungsweg nur in einer früheren Version eines technischen | ||
+ | Standards aufgezeigt, in einer späteren Version aber nicht weiterverfolgt | ||
+ | wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass dieser Weg als nicht naheliegend | ||
+ | anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11 - Zugriffsrechte)) | ||
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+ | Für eine Veranlassung des Fachmanns, eine in einem Entwurf für einen technischen Standard beschriebene Routine in bestimmter, dem Ziel des Verfahrens dienlicher Weise weiterzuentwickeln, | ||
+ | Entwurf enthaltene Verfahrensschritte ohnehin darauf angelegt sind, vom Fachmann konkretisiert zu werden, oder die Routine aus fachmännischer Sicht (möglicherweise) noch lückenhaft und im weiteren Standardisierungsprozess | ||
+ | mit ergänzenden Angaben auszufüllen ist.((BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14 - Anrufroutingverfahren)) | ||
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+ | Dokumente, die für die Teilnehmer eines Treffens einer Studiengruppe der Standardisierungsorganisation der International Telecommunication Union (ITU-T) auf einem [[ftp-Server]] vorgehalten werden, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich, | ||
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+ | Ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, ist jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich, | ||
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+ | Der ftp-Server von [[3GPP]] ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts in Fachkreisen bekannt und für Fachleute zugänglich. Wie die Klägerinnen durch den Ausdruck des Dateiverzeichnisses (NK12b) illustriert haben, können die auf dem Server abgelegten Dateien in einem nach Arbeitsgruppen, | ||
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+ | Äußert sich ein Teilnehmer eines Treffens einer Arbeitsgruppe außerhalb einer Sitzung im Gespräch mit anderen Teilnehmern zu technischen Sachverhalten, | ||
+ | nicht begrenzten Kreis von Personen zugänglich werden. Auch wenn die betreffende Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers erfolgt, darf er damit rechnen, dass sie von diesen vertraulich behandelt und allenfalls mit Mitarbeitern des von ihnen repräsentierten Unternehmens erörtert wird.((X ZR 14/20, GRUR 2022, 546 - CQI-Bericht)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Technische Standards]] |
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