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patentrecht:staatsgeheimnis

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Staatsgeheimnis

Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird nach Art. II § 14 IntPatÜGmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

patentrecht/staatsgeheimnis.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1