Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme

finanzcheck24.de

Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

§ 142a (5) des Patentgesetzes (PatG) verpflichtet den Antragsteller zum Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme.

§ 142a (5) PatG

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in Bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

siehe auch

§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
Regelt die Beschlagnahme von patentverletzenden Erzeugnissen durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.

patentrecht/schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 06:27 von mfreund