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patentrecht:rueckzahlung_der_einspruchsgebuehr

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Rückzahlung der Einspruchsgebühr

§ 62 (1) S. 3 PatG

Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.

§ 62 (1) S. 1, 2 PatG → Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
§ 62 (2) PatG → Erstattungsfähige Kosten

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/rueckzahlung_der_einspruchsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1