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patentrecht:ruecknahme_der_nichtigkeitsklage

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 +====== Rücknahme der Nichtigkeitsklage ======
  
 +==== Berufungsverfahren ====
 +
 +Nach § 516 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 110 Abs. 8 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend gilt, kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wenn es nicht zur Verkündung eines Berufungsurteils kommt, bleibt die Rücknahme der Berufung zulässig, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.((BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 - Sitzgelenk; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11, BGHZ 190, 197 = NJW 2011, 2662 Rn. 14))
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 +==== Kein Erfordernis der Einwilligung der Beklagten ====
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 +Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwil-ligung des Beklagten zurückgenommen werden.((BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 - Sitzgelenk; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten))
 +
 +Als maßgeblich hierfür hat der Senat angesehen, dass das Interesse des Nichtigkeitsbeklagten an einer Sicherung vor weiteren Angriffen zurücktreten muss, weil dem Nichtigkeitskläger nicht angesonnen werden kann, gegen seinen Willen als Anwalt der öffentlichen Belange aufzutreten, und weil während der Laufzeit des Patents eine auf denselben Klagegrund gestützte Nichtigkeitsklage ohnehin jederzeit auch von anderen Personen erhoben werden kann.((BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 - Sitzgelenk; m.V.a BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten))
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 +==== Kein Erfordernis der Einwilligung der Streithelferin ====
 +
 +Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zu-stimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist.((BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 - Sitzgelenk; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention))
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 +Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Streithelfer des Klägers zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen((BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II)). Auch ein Streithelfer, dem diese Stellung zukommt, kann einer Rücknahme der Klage durch die Hauptpartei aber nicht widersprechen. Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen((BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention; ebenso für den Fall der Rücknahme der von der Hauptpartei eingelegten Berufung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08, GRUR 2011, 359 Rn. 4 - Magnetowiderstandssensor)).((BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 - Sitzgelenk))
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 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Nichtigkeitsklage]]
 +
 +-> [[Verfahrensrecht:Zurücknahme eines Rechtsmittels]] \\