Nach der Rücknahme der Beschwerde entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens.
Die Erklärung der Rücknahme einer Beschwerde unter einer Bedingung ist grundsätzlich unwirksam, wenn dadurch zunächst offenbleibt, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden kann.1)
Verfahrenserklärungen, von denen abhängt, ob ein Beschwerdeverfahren einzuleiten oder fortzusetzen ist, dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht an Bedingungen geknüpft werden, wenn dadurch offenbleibt, ob das Verfahren fortgesetzt werden kann; dies gilt insbesondere, wenn die Bedingung nicht eindeutig ist, nicht rein innerprozessualer Art ist oder wenn sie es erforderlich macht, Fragen zu prüfen, die nicht Bestandteil des eigentlichen Beschwerdeverfahrens sind.2)
Sinn und Zweck einer Beschwerderücknahme ist es, das Beschwerdeverfahren unmittelbar und eindeutig ohne weiteren Prüfungsaufwand der Kammer zu beenden; dem würde es zuwiderlaufen, wenn die Beschwerderücknahme von rechtlichen oder tatsächlichen Umständen außerhalb des Beschwerdeverfahrens abhängen würde, die nicht in den originären Zuständigkeits- oder Verantwortungsbereich der Kammer im anhängigen Beschwerdeverfahren fallen und über die erst noch eine Entscheidung durch ein anderes Organ des Europäischen Patentamts getroffen werden muss. Aufgrund der einem Anmelder nach einer Rechtsverlustmitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ zustehenden Antragsrechte steht bei einer unter der Bedingung einer wirksamen Gebührenzahlung erklärten Beschwerderücknahme im Zeitpunkt der Erklärung nicht fest, ob die Bedingung eingetreten ist.3)
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